§1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
§ 2 Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit
der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten
Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber
nach Vertragsabschluss erweitert wird. Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.
§ 3 Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
§ 4 Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
§ 5 Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
§ 6 Transportsicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio und HiFi –Geräten, EDVAnlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Der
Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle
anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der
Auftraggeber zur Empfangsnahme oder Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung
desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag,
so ist dies für den Auftragnehmer rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers nicht
mehr angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle
Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu
informieren. Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder
private u. / o. anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung
nicht oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des Auftragnehmers eine Mehrleistung,
welche mit 35,00 EUR netto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der
Auftragnehmer zieht in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine
zeitliche Verlängerung des Auftrages vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an
der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der
Auftraggeber an, die Be- u./o. Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu
erreichen, und ist dies am Tage des Auftragsaufführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere
Hindernisse nicht der Fall,
1so werden seitens des Antragsnehmers Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von 30,00 EUR
brutto pro angefangene Stunde und Arbeiter/LKW für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in
Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom Auftraggeber als vorhanden angegeben,
am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten
zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm
möglich und zumutbar sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag vorzeitig
zu beenden. Den Auftraggeber befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die ursprünglich
vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an den
Auftragnehmer zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen Beendigung des
Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem Auftraggeber gut zu bringen. Das Gleiche gilt
für das, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt.
§ 8 Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
§ 9 Gefahrgut
Der Transport von Kraftfahrzeugen ist nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge
möglich.
§ 10 Aufrechnungen
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 11 Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
§ 12 Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und
Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen
des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§ 13 Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie
das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie
diese auf dem Umzugsauftrag bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese
dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach dem Umzug an. Spätere Reklamationen von äußerlich
sichtbaren Schäden können danach nicht mehr berücksichtigt werden. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden( §451f HGB).
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Verlassen der
Entladestelle erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in
schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer
Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der
Fristen genügt die rechtzeitige Absendung (bei postalischer Zustellung ist der Poststempel
ausschlaggebend). Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher ebenso
Anwendung findet.
§ 14 Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders im Angebot ausdrücklich vereinbart, nach
Auftragserfüllung in bar fällig. Alternativ kann – je nach individueller Abmachung – eine
Zahlung nach Rechnungserhalt per Überweisung erfolgen. Diese Vereinbarung muss im
jeweiligen Angebot schriftlich festgehalten sein und gilt dann verbindlich.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das
Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
§15 Stornierung
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem
Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer kann
insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter
Aufwendungen verlangen.
Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom Auftraggeber storniert, wenn der
Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Termin nicht
durchgeführt wird. Dem Auftragnehmer stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu,
sofern dem Auftragnehmer durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden
entstanden ist. ( z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der Auftragnehmer aufgrund Beauftragung an
Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten.
Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten
wie folgt an: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50 %, 10 Tage vor dem
vereinbarten Durchführungstermin 60 %, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70
%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %, bis 3 Tage vor dem vereinbarten
Durchführungstermin 90% und danach 100 % der vereinbarten Netto-Umzugskostenvergütung
(ohne Mehrwertsteuer).
§ 16 Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
§17 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen
Bezirk sich die von Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 18 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.